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Besondere Hürden bei KUG für Azubis

Im Zuge der Corona-Pandemie in Deutschland müssen zahlreiche Handwerksbetriebe Kurzarbeitergeld (KUG) in Anspruch nehmen. Während der KUG-Zugang für normale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Politik im Zuge der Corona-Krise erleichtert wurde, liegen die Hürden für Auszubildende weiterhin besonders hoch. Darüber informierte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kürzlich in einem Rundschreiben.

Foto: Alois G. Auinger/Pixabay

Wenn ein Handwerksbetrieb Kurzarbeit anmeldet bedeutet das nicht, dass seine Ausbildungspflichten für diese Zeit ruhen. Im Gegenteil: Da Ausbildungsverhältnisse im Vergleich zu abhängig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland besonders geschützt sind, muss er auch während der Kurzarbeit alles Mögliche unternehmen, damit die Ausbildung in seinem Betrieb wie geplant fortgesetzt werden kann. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen wie die Versetzung der Azubis in andere Abteilungen sowie die Umstrukturierung von Lehrinhalten. Aus dem besonderen Schutz des Ausbildungsverhältnisses ergibt sich außerdem, dass für Ausbilder möglichst nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit in geringerem Umfang angeordnet werden sollte. 

 

Erst wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, die Ausbildung während der Corona-Pandemie fortzusetzen, oder die Schließung des Betriebs behördlich angeordnet wurde, kann auch für Azubis Kurzarbeit angeordnet werden. Doch auch danach ist der Ausbildungsbetrieb zunächst dazu verpflichtet, die komplette Ausbildungsvergütung für mindestens sechs weitere Wochen zu zahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). In manchen Tarif- und Ausbildungsverträgen wird diese Sechs-Wochen-Frist sogar überschritten, weswegen die Betriebe hier dementsprechend im Einzelfall prüfen müssen, wie lange sie die vollständige Ausbildungsvergütung weiterzahlen müssen.

 

Darüber hinaus weist der ZDH darauf hin, dass die Anordnung von Kurzarbeit keine außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigt. Dies sei erst der Fall, wenn der Betrieb für längere Zeit vollständig stillsteht und somit auch die Ausbildungseignung des Betriebs entfällt, so der ZDH. Aufgrund der Standardformulierung in den Berufsausbildungsverträgen sind Auszubildende im Falle einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, sich mit Hilfe der zuständigen Arbeitsagentur um die Fortführung der Berufsausbildung in einem anderen Betrieb zu bemühen. Dabei betont der ZDH in seinem Rundschreiben, dass gerade in Krisenzeiten alles Zumutbare unternommen werden sollte, um Ausbildungsabbrüche sowie Kündigungen zu verhindern.