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Überbrückungshilfe II – Fördervoraussetzungen vereinfacht

Die Politik hatte bereits angekündigt, dass die bisherige Überbrückungshilfe, die den Leistungszeitraum Juni bis August 2020 umfasst, bis zum Ende des Jahres 2020 fortgeführt werden soll. Von Seiten des Handwerks wurde die Praktikabilität der bisherigen Überbrückungshilfe I infrage gestellt, da aufgrund der Fördervoraussetzungen so gut wie kein Handwerksbetrieb in den Genuss einer Förderung kommen konnte. Für die Überbrückungshilfe II wurde den Forderungen des Handwerks entsprechend bei den Fördervoraussetzungen nachjustiert.

(Foto: Bruno Germany/Pixabay)

Ende September wurden die Details veröffentlicht:

  • Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020.
  • Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Hier wurde der Forderung des Handwerks entsprechend nachjustiert. Betriebe sind nun antragsberechtigt, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
  • Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten liegt, auf nunmehr 20 Prozent angehoben. 
  • Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Konkret bedeutet dies:
    • 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
    • 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50 Prozent) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
    • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
    • Insgesamt wird es bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent also keine Erstattung geben.
  • Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50 TEUR je Monat, insgesamt also bei maximal 200 TEUR. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert. Denn bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten (9 TEUR) beziehungsweise mit bis zu zehn Beschäftigen (15 TEUR) entfallen künftig.
  • Auch bei der Überbrückungshilfe II bleibt es bei der Antragstellung über die sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist nun, dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und zum Beispiel der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.

Aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den Ländern ist davon auszugehen, dass spätestens Mitte Oktober 2020 eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II möglich ist. Bei Fragen zur Überbrückungshilfe II können Sie sich telefonisch unter der 05621/7919 65 oder per Mail unter hubing@leben-raum-gestaltung.de an Hermann Hubing wenden.