Corona-Arbeitsschutzverordnung: Hubing bemängelt fehlende Auskunftspflicht


Die neue Fassung der bis einschließlich 24. November 2021 verlängerten und ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung bringt neue Verpflichtungen für Arbeitgeber mit sich: Beschäftigte müssen über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informiert werden, Betriebsärzte sind bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Beschäftigte müssen zur Wahrnehmung von Impfangeboten freigestellt werden. Darüber hinaus bleiben Unternehmen weiterhin verpflichtet, die bisher geforderten Maßnahmen umzusetzen: Die Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

 

Kritik an manchen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung kommt von Hermann Hubing, Hauptgeschaftsführer des Fachverbands Leben Raum Gestaltung: „Wir befürworten grundsätzlich die Verpflichtung, Mitarbeitern ein Test- und Impfangebote machen zu müssen.“ Zur gemeinsamen Bewältigung der Pandemie wünscht er sich in manchen Fällen aber mehr Solidarität, nicht nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern sondern auch untereinander im Kollegenkreis: „Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal wöchentlich ein Testangebot zu unterbreiten, es besteht aber keine Verpflichtung, dies auch anzunehmen. Die Angebotsverpflichtung müsste auch mit einer Annahmeverpflichtung seitens der Arbeitnehmer einhergehen“, so Hubing. Es sei schlicht nicht fair, wenn getestete Kollegen Seite an Seite mit Mitarbeitern arbeiten müssten, die sich nicht testen lassen wollten.

 

Ebenso kritisch sieht Hubing, dass Chefs nicht nachfragen dürfen, ob ihre Mitarbeiter geimpft sind oder nicht. „Der Arbeitgeber steht in der Pflicht und trägt im Betrieb die volle Verantwortung. Ich hätte erwartet, dass in diesem Zusammenhang die Möglichkeit geschaffen wird, den Impfstatus seiner Mitarbeiter zu erfragen.“ Hubing sieht, angesichts der allenthalben geltenden 2G- oder 3G-Regelungen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten der Arbeitgeber. „Im Fitnessstudio oder in der Kneipe informiere ich den Betreiber freiwillig, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin. Meinem Arbeitgeber, der für die Schutzmaßnahmen am Arbeitsort sorgen muss, soll ich hingegen keine Rechenschaft schuldig sein. Das passt so nicht!“ bemängelt der Hauptgeschäftsführer des hessischen und rheinland-pfälzischen Tischler- und Bestatterhandwerks.

 

Hubing findet es hingegen verständlich, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zugriff auf sensible Gesundheitsdaten seiner Angestellten haben sollte. Während der akuten Pandemielage wäre eine Lockerung seiner Ansicht nach aber vertretbar: „Gerade Betriebe, in denen Menschen eng in Teams zusammenarbeiten und bei denen das ständige Tragen von Schutzausrüstung die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stark belastet, brauchen baldmöglichst Klarheit!“ Zudem bedauert Hubing in diesem Zusammenhang das Ende der kostenlosen Bürgertests ab Oktober. Bei einer sich im Herbst und Winter verschlechternden Pandemiesituation sieht er weitere Belastungen auf die Arbeitgeber zukommen. Unabhängig davon wird der Geschäftsführer für die von ihm geleiteten Organisationen, zum Beispiel die Holzfachschule in Bad Wildungen, weiterhin ein umfassendes Testangebot aufrechterhalten. 

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