Kurzarbeit

aufgrund von Covid-19

Die Bundesregierung hat unter dem Titel „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus beschlossen. Unter anderem werden im Rahmen des Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt sowie der Leistungsumfang erweitert.

Auf dieser Seite finden Sie dazu relevante Informationen der Agentur für Arbeit sowie (weiter unten) ein Musterformular des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), mit dem Betriebe mit jedem Mitarbeiter einzeln Kurzarbeit vereinbaren können - falls diese nicht bereits im Arbeitsvertrag voresehen ist.

Infos und Hinweise der Agentur für Arbeit

Um im Zuge der Corona-Pandemie schnell finanzielle Hilfen für Unternehmen zur Verfügung zu stellen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.03.2020 (befristet bis 31.12.2020) den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) erleichtert. 

 

Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise der Agentur für Arbeit zum KUG:

  • Eine persönliche oder fernmündliche Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.
  • Bei Fragen steht Ihnen der Arbeitgeberservice Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit zur Verfügung 0800 4 555520 (gebührenfrei).
  • Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und zeigt Kurzarbeit an.
  • Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit mit dem Vordruck weiter unten anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll, in der Agentur für Arbeit vorliegen.
  • Die Auszahlung beantragen Sie mit dem Leistungsantrag, der ebenfalls weiter unten zu finden ist. 
  • Alle Merkblätter, Vordrucke und Erklär-Videos zum Thema Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Agentur für Arbeit abrufbar. (Externer Link)

Dokumente der Agentur für Arbeit zum Download:

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KUG-Info-Flyer der Agentur für Arbeit
3 KUG_Flyer_GR22.pdf
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Vordruck Anzeige Arbeitsausfall KUG
anzeige-kug101_ba013134.pdf
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Leistungsantrag KUG der Agentur für Arbeit
antrag-kug107_ba015344.pdf
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Außerdem hat die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit folgenden Foliensatz mit dem Titel Kurzarbeitergeld - Voraussetzungen und Beantragung unter Berücksichtigung der erleichterten Bedingungen zusammengestellt:

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Foliensatz Kug_RDH.pdf
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KUG-Mustervereinbarung des ZDH

Viele Betriebe stehen aktuell vor dem Problem, dass ihnen die Einführung von Kurzarbeit aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarungen nicht möglich ist. Darüber informierte kürzlich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Rundschreiben. Sollte sich die Zulässigkeit von Kurzarbeit nicht aus einem bestehenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben, muss die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Hierzu hat der ZDH eine Musterformulierung erarbeitet.

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Rundschreiben des ZDH
rs3620_Vereinbarung_KuG.pdf
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Musterformular Einführung Kurzarbeit
rs3620_Anlage_Vereinbarung_KuG.docx
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