Die Bundesregierung hat unter dem Titel „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus beschlossen. Unter anderem werden im Rahmen des Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt sowie der Leistungsumfang erweitert.
Auf dieser Seite finden Sie dazu relevante Informationen der Agentur für Arbeit sowie (weiter unten) ein Musterformular des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), mit dem Betriebe mit jedem Mitarbeiter einzeln Kurzarbeit vereinbaren können - falls diese nicht bereits im Arbeitsvertrag voresehen ist.
Um im Zuge der Corona-Pandemie schnell finanzielle Hilfen für Unternehmen zur Verfügung zu stellen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.03.2020 (befristet bis 31.12.2020) den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) erleichtert.
Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise der Agentur für Arbeit zum KUG:
Dokumente der Agentur für Arbeit zum Download:
Außerdem hat die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit folgenden Foliensatz mit dem Titel Kurzarbeitergeld - Voraussetzungen und Beantragung unter Berücksichtigung der erleichterten Bedingungen zusammengestellt:
Viele Betriebe stehen aktuell vor dem Problem, dass ihnen die Einführung von Kurzarbeit aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarungen nicht möglich ist. Darüber informierte kürzlich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Rundschreiben. Sollte sich die Zulässigkeit von Kurzarbeit nicht aus einem bestehenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben, muss die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Hierzu hat der ZDH eine Musterformulierung erarbeitet.