Stand 25. März 2021

Auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Am 10. März 2021 hat das Bundeskabinett die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert und darüber hinaus einige Änderungen beziehungsweise Ergänzungen an der Verordnung vorgenommen. 

Anpassungen im Detail:

  • Klarstellung: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung (§ 2 Abs. 2). 
  • Konkretisierung: Wenn die 10-Quadratmeter-Regelung nicht eingehalten werden kann, müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme vorliegen (§ 2 Abs. 5). 
  • Konkretisierung: In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen (§ 4). 
  • Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§ 3): Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist zudem in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bezüglich der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen. 
  • Konkretisierung: Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 1a).

Zur Erstellung eines eigenen betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts dürfen Betriebe das von SIAM Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH erstellte Muster verwenden. Nachfolgend kann sowohl das Musterkonzept von SIAM als auch die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) heruntergeladen werden.

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MUSTER Hygienekonzept
MUSTER_Coronavirus_Betriebliches-Hygiene
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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
SARS-CoV-2-Corona-Arbeitsschutzverordnun
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Stand August 2020

ARBEITSSCHUTZREGEL SARS-CoV-2

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

Eckpunkte der Arbeitsschutzregel

Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus empfiehlt die Bundesregierung einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, welcher durch eine Arbeitsschutzregel im August 2020 konkretisiert wurde, mit den folgenden Eckpunkten:

 

01. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden! 

Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.


02. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten! 

Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Coronavirus-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.


03. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen! 

In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.


04. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben! 

Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.


05. Niemals krank zur Arbeit! 

Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.


06. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen! 

Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.


07. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen! 

Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!


08. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen! 

Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.

 

09. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen! 

Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

 

10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!" 

Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Links

Die vollständige im August 2020 in Kraft getretene Arbeitsschutzregel können Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herunterladen. (Externer Link!)

Den vollständigen sechsseitigen Arbeitsschutzstandard (Stand 16.04.2020) können Sie hier auf der Internetseite des BMAS herunterladen. (Externer Link!)