Steuerliche Maßnahmen

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie sind folgende bundesweite steuerliche Maßnahmen beabsichtigt:

Anpassung der Vorauszahlungen

  • Die von den Gewinneinbußen betroffenen Unternehmen können unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen.
  • Es genügt, wenn die Unternehmen ausgehend von den Gewinneinbrüchen seit Jahresbeginn und der Gewinnerwartung für den weiteren Verlauf des Jahres die voraussichtliche (geringer als erwartete) Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2020 glaubhaft machen.

Stundungsmaßnahmen

  • Betroffene Unternehmen können sich unter Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation mit Anträgen auf Stundung von Ertragsteuern an das für sie zuständige Finanzamt wenden.

Vollstreckungsmaßnahmen

  • Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Ertragsteuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen können die verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern erlassen werden.