Corona-Soforthilfe

für Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt.  Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Die SofortHilfe im überblick

  • Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss
  • Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  • Antragsteller müssen ihre Tätigkeit von einer in Deutschland liegenden Betriebsstätte oder einem in Deutschland liegendem Sitz der Geschäftsführung aus führen und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
  • Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich.
  • Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
  • Eine Überkompensation muss zurückgezahlt werden.
  • Die Umsetzung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe erfolgt durch die Länder.
  • Anträge auf Soforthilfe sind bis spätestens zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  • Die zuständigen Stellen in Hessen und Rheinland-Pfalz finden Sie weiter unten in der jeweiligen Landesübersicht.

Soforthilfe Nur für Schwierigkeiten infolge der Corona-Krise

Die Soforthilfe dient ausschließlich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise! Daher müssen Antragsteller an einigen Stellen des Antrags versichern,  dass ihre Unternehmen nicht bereits vor der Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten.

 

Damit Unternehmen guten Gewissens bestätigen können, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, sollten sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie sollten vor dem 31.12. 2019 nicht in einem Insolvenzverfahren gesteckt haben,
  • Die Verluste des Unternehmens sollten bis zum 11. März 2020 auf keinen Fall mehr als die Hälfte des Eigenkapitals ausmachen,
  • Unternehmen sollten keine Rettungsbeihilfen zurückzahlen müssen,
  • Unternehmen sollten keinem Umstrukturierungsplan unterliegen.

teilzeitkräfte und auszubildende bei der Antragsstellung

Bei der Antragsstellung müssen Betriebe ihre Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umrechnen. Bei der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450-Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente gelten folgende Umrechnungsfaktoren: 

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag sind als Vollzeitmitarbeiter zu berücksichtigen.

Steuerliche Auswirkungen der Zuschüsse

  • Der Corona-Soforthilfe-Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
  • Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss - also frühestens im nächsten Jahr.
  • Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
  • Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus.
  • Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
  • Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrags- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag) an.
  • Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
  • Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
  • Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.
  • Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.

Die Informationen des Bundes zum Nachlesen

Auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums (Externer Link) können Sie sämtliche Informationen zur Corona-Soforthilfe des Bundes nachlesen. Dort finden Sie außerdem alle zuständigen Stellen auf Landesebene.


Maßnahmen und Hilfen des Landes Hessen

Um den negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise entgegenzuwirken, setzt das Land Hessen auf ein breites Spektrum finanzieller Förderprodukte. Eine Übersicht über die hessischen Maßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Wirtschaftsministeriums. (Externer Link)

Informationen über Darlehen und Kredite des Landes Hessen, finden Sie hier auf der Themenseite  Kredite, Fördermittel, Darlehen.

Überblick zur Corona-Soforthilfe in Hessen

Die Corona-Soforthilfe ist ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Bundesförderung wurde vom Land aufgestockt und liegt in Hessen bei

  • bis zu 5 Beschäftigten: 10.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro für drei Monate.

Die Soforthilfe ist für Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb oder
  • selbstständiger Arbeit erwirtschaften.
  • Angehörige freier Berufe
  • nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie
  • am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.

Die Auszahlung der Soforthilfe geschieht innerhalb weniger Werktage

 

Die Soforthilfe kann nur in einem Bundesland beantragt werden.

  • Betrachtet wird das Gesamtunternehmen, weswegen der Antrag im Bundesland des Hauptsitzes des Unternehmens gestellt werden muss.
  • Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Hessen gestellt werden - die Betrachtung einzelner Betriebsstätten reicht nicht aus.
  • Hat eine unternehmerisch tätige Person mehrere Unternehmen, so kann er für jeden Betrieb (z.B. Tischlerei und Bestatterbetrieb) einen eigenen Antrag stellen.

 

Für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer gilt: Sie dürfen die Soforthilfe nur für die laufenden Betriebsausgaben verwenden und nicht für den eigenen Lebensunterhalt.

 

Antragsstellung in Hessen

Anträge können ab 30.03.2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden  (Seite in Vorbereitung)

 

  • IHKs und HWKs unterstützen beratend bei der Antragsstellung
  • Nur ein Antrag für Bundes- und Landesmittel

Download Richtlinie, Ausfüllhilfe und Anleitung

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Download der Soforthilfe-Richtlinie des Landes Hessen
2020-03-27 Richtlinie Soforthilfe Corona
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Download der Ausfüllhilfe zur Soforthilfe-Richtline
2020-03-29 Ausfuellhilfe Hessen Corona S
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Download der Anleitung zum Dokumente-Scan
2020-03-29 FAQ Anleitung Dokumente Scann
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Download Info-Flyer zur Corona-Soforthilfe in Hessen

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Flyer zu Corona-Soforthilfen der Agentur für Arbeit Hessen
AG-Hilfen_Landesregierung_und_Soforthilf
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Flyer Corona-Soforthilfen des HHT
HHT Corona Soforthilfe Details Anlage 20
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Maßnahmen und Hilfen des Landes Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz tritt den negativen wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise mit diversen Maßnahmen entgegen. Unter anderem will die Landesregierung die Liquiditätssicherung von kleinen und mittleren Unternehmen sicherstellen. Dazu stehen Betriebsmittelkredite sowie Bürgschaften über die ISB sowie über die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz zur Verfügung. Informationen über Darlehen und Kredite des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier auf der Themenseite  Kredite, Fördermittel, Darlehen.

 

 

Externe Links:

Überblick zur Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz erhalten Selbstständige und Unternehmen folgende Corona-Soforthilfen:

 

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9000 Euro als Zuschuss erhalten. 
  • Selbstständige und Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz.

Antragstellung in Rheinland-pfalz

Anträge für den Zuschuss nimmt ausschließlich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) entgegen .

 

Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) heruntergeladen werden. (Externer Link)

 

Laden sie das Antragsformular herunter und senden die dieses im PDF-Format an per E-Mail an:

CSH@noSpam.ISB.RLP.DE.

 

Alternativ können Sie das Formular auch ausdrucken und per Post an die folgende Adresse senden:

 

 

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung

Holzhofstr. 4

55116 Mainz

Antragsberechtigte Unternehmen in Rheinland-Pfalz

Berechtigt sind Unternehmen beziehungsweise Selbständige, die nach dem 11. März 2020 durch die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • der Umsatz- beziehungsweise der Honorar-Rückgang im zurückliegenden Monat um mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) zurückgegangen ist oder wenn
  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.

Relevante Angaben für den Antrag

Bei der Antragsstellung auf Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz werden folgende Informationen benötigt:

  • Handelsregisternummer ODER
  • Betriebsnummer ODER
  • Umsatzsteuer-ID ODER
  • Steuer-ID.

Was ist der Unterschied zwischen einer Umsatzsteuer-ID und einer Steuer-ID?

  • Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person erhält eine Steuernummer und seit 2008 auch eine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vom Finanzamt zugeteilt. 
  • Diese beiden Nummern dienen zur Kennzeichnung einer Privatperson oder eines Unternehmens innerhalb Deutschlands.
  • Sie werden eindeutig zugeteilt und sind für alle Verwaltungsvorgänge der deutschen Steuerbehörde von großer Bedeutung.
  • Für Unternehmer, die Geschäfte außerhalb Deutschlands tätigen, kann zusätzlich die Umsatzsteuer-ID (USt-ID) - auch Umsatzsteuernummer genannt - relevant sein. Die USt-ID kann nur an Unternehmen vergeben werden und dient zu deren Kennzeichnung innerhalb der Europäischen Union (EU).