Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das
Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit können in den nächsten
Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
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Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss
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Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000
Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei
Monate.
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Antragsteller müssen ihre Tätigkeit von einer in Deutschland liegenden Betriebsstätte oder einem in Deutschland liegendem Sitz der
Geschäftsführung aus führen und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
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Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder
Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich.
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Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses
einzubeziehen.
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Eine Überkompensation muss zurückgezahlt werden.
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Die Umsetzung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe erfolgt durch die Länder.
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Anträge auf Soforthilfe sind bis spätestens zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
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Die zuständigen Stellen in Hessen und Rheinland-Pfalz finden Sie weiter unten in der jeweiligen Landesübersicht.
Die Soforthilfe dient ausschließlich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der
Corona-Krise! Daher müssen Antragsteller an einigen Stellen des Antrags versichern, dass ihre Unternehmen nicht bereits vor der Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
steckten.
Damit Unternehmen guten Gewissens bestätigen können, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, sollten
sie folgende Kriterien erfüllen:
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Sie sollten vor dem 31.12. 2019 nicht in einem Insolvenzverfahren gesteckt haben,
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Die Verluste des Unternehmens sollten bis zum 11. März 2020 auf keinen Fall mehr als die Hälfte des Eigenkapitals ausmachen,
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Unternehmen sollten keine Rettungsbeihilfen zurückzahlen müssen,
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Unternehmen sollten keinem Umstrukturierungsplan unterliegen.
Bei der Antragsstellung müssen Betriebe ihre Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umrechnen. Bei der Umrechnung von Teilzeitkräften und
450-Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente gelten folgende Umrechnungsfaktoren:
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Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
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Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
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Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
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Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag sind als Vollzeitmitarbeiter zu
berücksichtigen.
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Der Corona-Soforthilfe-Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
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Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss - also frühestens
im nächsten Jahr.
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Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
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Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus.
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Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
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Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel
keine Ertrags- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag) an.
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Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
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Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden
Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
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Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.
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Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern
und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.
Auf der Internetseite des
Bundeswirtschaftsministeriums (Externer Link) können Sie sämtliche Informationen zur Corona-Soforthilfe des Bundes nachlesen. Dort finden Sie außerdem alle
zuständigen Stellen auf Landesebene.
Um den negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise entgegenzuwirken, setzt das Land Hessen auf ein breites Spektrum finanzieller
Förderprodukte. Eine Übersicht über die hessischen Maßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Wirtschaftsministeriums. (Externer Link)
Informationen über Darlehen und Kredite des Landes Hessen, finden Sie hier auf der
Themenseite Kredite, Fördermittel, Darlehen.
Die Corona-Soforthilfe ist ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Bundesförderung wurde vom Land aufgestockt und liegt in Hessen bei
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bis zu 5 Beschäftigten: 10.000 Euro für drei Monate,
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bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro für drei Monate,
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bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro für drei Monate.
Die Soforthilfe ist für Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus
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Land- und Forstwirtschaft
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Gewerbebetrieb oder
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selbstständiger Arbeit erwirtschaften.
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Angehörige freier Berufe
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nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie
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am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.
Die Auszahlung der Soforthilfe geschieht innerhalb weniger Werktage.
Die Soforthilfe kann nur in einem Bundesland beantragt werden.
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Betrachtet wird das Gesamtunternehmen, weswegen der Antrag im Bundesland des Hauptsitzes des Unternehmens gestellt werden muss.
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Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Hessen gestellt werden - die Betrachtung
einzelner Betriebsstätten reicht nicht aus.
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Hat eine unternehmerisch tätige Person mehrere Unternehmen, so kann er für jeden Betrieb (z.B. Tischlerei und Bestatterbetrieb) einen eigenen Antrag
stellen.
Für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer gilt: Sie dürfen die Soforthilfe nur für die laufenden Betriebsausgaben verwenden und nicht für den eigenen
Lebensunterhalt.
Anträge können ab 30.03.2020 ausschließlich online beim
Regierungspräsidium Kassel gestellt werden (Seite in Vorbereitung)
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IHKs und HWKs unterstützen beratend bei der Antragsstellung
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Nur ein Antrag für Bundes- und Landesmittel
Download der Soforthilfe-Richtlinie des Landes Hessen
2020-03-27 Richtlinie Soforthilfe Corona
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Download der Ausfüllhilfe zur Soforthilfe-Richtline
2020-03-29 Ausfuellhilfe Hessen Corona S
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Download der Anleitung zum Dokumente-Scan
2020-03-29 FAQ Anleitung Dokumente Scann
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Flyer zu Corona-Soforthilfen der Agentur für Arbeit Hessen
AG-Hilfen_Landesregierung_und_Soforthilf
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Flyer Corona-Soforthilfen des HHT
HHT Corona Soforthilfe Details Anlage 20
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Das Land Rheinland-Pfalz tritt den negativen wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise mit diversen Maßnahmen entgegen. Unter anderem will die
Landesregierung die Liquiditätssicherung von kleinen und mittleren Unternehmen sicherstellen. Dazu stehen Betriebsmittelkredite sowie Bürgschaften über die ISB sowie über die Bürgschaftsbank
Rheinland-Pfalz zur Verfügung. Informationen über Darlehen und Kredite des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier auf der Themenseite Kredite, Fördermittel, Darlehen.
Externe Links:
In Rheinland-Pfalz erhalten Selbstständige und Unternehmen folgende Corona-Soforthilfen:
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Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9000 Euro als Zuschuss erhalten.
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Selbstständige und Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz.
Anträge für den Zuschuss nimmt ausschließlich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) entgegen .
Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank
Rheinland-Pfalz (ISB) heruntergeladen werden. (Externer Link)
Laden sie das Antragsformular herunter und senden die dieses im PDF-Format an per E-Mail an:
CSH@noSpam.ISB.RLP.DE.
Alternativ können Sie das Formular auch ausdrucken und per Post an die folgende Adresse senden:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung
Holzhofstr. 4
55116 Mainz
Berechtigt sind Unternehmen beziehungsweise Selbständige, die nach dem 11. März 2020 durch die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
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der Umsatz- beziehungsweise der Honorar-Rückgang im zurückliegenden Monat um mindestens 50 Prozent verglichen mit dem
durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) zurückgegangen ist oder wenn
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mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.
Bei der Antragsstellung auf Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz werden folgende Informationen benötigt:
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Handelsregisternummer ODER
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Betriebsnummer ODER
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Umsatzsteuer-ID ODER
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Steuer-ID.
Was ist der Unterschied zwischen einer Umsatzsteuer-ID und einer Steuer-ID?
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Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person erhält eine Steuernummer und seit 2008 auch eine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vom Finanzamt
zugeteilt.
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Diese beiden Nummern dienen zur Kennzeichnung einer Privatperson oder eines Unternehmens innerhalb Deutschlands.
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Sie werden eindeutig zugeteilt und sind für alle Verwaltungsvorgänge der deutschen Steuerbehörde von großer Bedeutung.
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Für Unternehmer, die Geschäfte außerhalb Deutschlands tätigen, kann zusätzlich die Umsatzsteuer-ID (USt-ID) - auch
Umsatzsteuernummer genannt - relevant sein. Die USt-ID kann nur an Unternehmen vergeben werden und dient zu deren Kennzeichnung innerhalb der Europäischen Union (EU).